Belehrung Sekundarstufe II – Schuljahr 2025/26

  • Jeder Schüler hat laut Schulordnung die Teilnahmepflicht am Unterricht bzw. entsprechend organisierten Lehrveranstaltungen.
  • Der Schüler informiert selbst die Schule (bei Volljährigkeit) oder lässt durch seine Erziehungsberechtigten der Schule mitteilen, wenn er aufgrund von Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen dem Unterricht fernbleiben muss.
  • Die Information erfolgt am 1. Fehltag bis 07.30 Uhr im Sekretariat unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer (per E-Mail oder telefonisch).
  • Eine schriftliche Mitteilung durch die Erziehungsberechtigten bzw. bei Volljährigkeit durch den Schüler oder durch eine ärztliche Einrichtung ist spätestens am 3. Fehltag als Original im Sekretariat oder als Anhang per E-Mail (Oberstufenberaterin (OSB) + Tutor) nachzureichen.
  • In besonderen Ausnahmefällen (z.B. Vorstellungstermine, Fahrschulprüfung etc.) kann die Beurlaubung vom Schulbesuch beantragt werden.
  • Der Antrag muss mindestens 14 Tage vorher unter Angabe des Grundes beim OSB/Tutor schriftlich vorliegen.
  • Werden Leistungen aus Gründen, die der Schüler zu vertreten hat nicht erbracht, werden diese mit 0 Punkten bewertet.
  • Versäumt der Schüler eine Klausur aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, entscheidet der Fachlehrer, ob sie nachzuholen ist.
  • Zum Nachschreiben werden generell die nächstliegenden Termine genutzt. Es erfolgt eine Absprache mit dem Fachlehrer/OSB.

 

————————————————————————————————————————————————
Verordnung des SMK über den Besuch öffentlicher Schulen im Freistaat Sachsen (SBO) geltende Fassung
SOGYA geltende Fassung
SL-Brief Ausstellen von Ärztlichen Attesten auf Anforderung von Schulen vom 8.11.2023